LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.08.2019
L 6 U 3728/18
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1 und S. 3; SGB IV § 28e Abs. 3b S. 1; SGB IV § 28e Abs. 3d S. 1; SGB VII § 150 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 880
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1700/17

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Bauunternehmens für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens in der gesetzlichen UnfallversicherungÜberschreiten des Grenzwertes des § 28e Abs. 3d SGB IV bei einer Kettenbeauftragung mehrerer Subunternehmer

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen L 6 U 3728/18

DRsp Nr. 2019/13625

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Bauunternehmens für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung Überschreiten des Grenzwertes des § 28e Abs. 3d SGB IV bei einer Kettenbeauftragung mehrerer Subunternehmer

Bei einer Kettenbeauftragung mehrerer (Sub-)unternehmer ist die Bagatellgrenze in § 28e Abs. 3d SGB IV nicht in allen Fällen gleichermaßen nach dem Gesamtwert aller (vom Bauherrn, Bauträger usw.) für ein Bauvorhaben (Bauwerks) vergebenen Bauaufträge zu bestimmen, sondern jeweils unterschiedlich nur auf den Wert jener Bauleistungen, die das in Anspruch genommene, haftende Unternehmen für die Erfüllung seines eigenen Auftrags an seine eigenen Subunternehmer vergeben hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2018 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsrechtszug erhobene weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt EUR 8.242,07 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1 und S. 3; SGB IV § 28e Abs. 3b S. 1; SGB IV § 28e Abs. 3d S. 1; SGB VII § 150 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand