Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Inobhutnahme seiner Kinder durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
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