OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.09.2022
4 L 136/21
Normen:
SGB VIII § 42;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 26/20

Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme der Kinder bei Gefahr für das Kindswohl aufgrund von Wutausbrüchen der erziehungsberechtigten Person

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 4 L 136/21

DRsp Nr. 2022/16019

Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme der Kinder bei Gefahr für das Kindswohl aufgrund von Wutausbrüchen der erziehungsberechtigten Person

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gemäß 542 Abs. 3 SGB VIII sind an die im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesene oder anderweitig feststehende Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigung und nicht an deren bloße Möglichkeit geknüpft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 42;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Inobhutnahme seiner Kinder durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.