OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2023
12 A 1941/22
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 97a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1685/21

Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme noch im Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung eines Erziehungsberechtigten bzw. der Festsetzung eines Kostenbeitrages; Unterbringung der Tochter in einer Wohngruppe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 12 A 1941/22

DRsp Nr. 2024/587

Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme noch im Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung eines Erziehungsberechtigten bzw. der Festsetzung eines Kostenbeitrages; Unterbringung der Tochter in einer Wohngruppe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 97a Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht.