Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von insgesamt 2.600,62 €, für die Beigeladene zu 1. vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Mai 2013 und die Beigeladene zu 2. vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 jeweils für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie für die Beigeladene zu 3. für November 2013 und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2014 für eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung.
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