LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2022
L 11 BA 3292/21
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28g S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 2810/20

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer ArbeitgeberprüfungUnzulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides bei namentlich bekannten Arbeitnehmern und feststellbaren Einsatzzeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 11 BA 3292/21

DRsp Nr. 2023/411

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Arbeitgeberprüfung Unzulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides bei namentlich bekannten Arbeitnehmern und feststellbaren Einsatzzeiten

Der Erlass eines Summenbescheides nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung (§ 28p SGB IV) ist nicht zulässig, obwohl der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nach § 28f SGB IV verletzt hat, wenn zahlreiche Arbeitnehmer namentlich bekannt sind und ihre Einsatzzeiten für den geprüften Arbeitgeber aus den bei Erlass des Beitragsbescheides bereits vorhandenen Unterlagen des Hauptzollamtes oder der Staatsanwaltschaft teilweise taggenau festgestellt werden können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2,5 Millionen € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28g S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig sind nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumnisgebühren in Höhe von 5.249.376,04 €.