Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten auf sich behalten.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Verputz- und Malerarbeiten durchführt und zusätzlich im Bereich der Industriebodenbeschichtung, der Betoninstandsetzung, im Trocken- und Gerüstbau sowie im Hebebühnenverleih tätig ist.
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