LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2023
L 7 BA 2862/20
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; EStG § 19;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 2034/19

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und SäumniszuschlägenFeststellung der Verjährungsfrist bei vorsätzlich vorenthaltenen BeiträgenIndizwirkung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides der Finanzverwaltung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 7 BA 2862/20

DRsp Nr. 2023/7875

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen Feststellung der Verjährungsfrist bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen Indizwirkung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides der Finanzverwaltung

Wird in einem Lohnsteuerprüfbericht bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so indiziert dies das Vorliegen zumindest eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten auf sich behalten.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Verputz- und Malerarbeiten durchführt und zusätzlich im Bereich der Industriebodenbeschichtung, der Betoninstandsetzung, im Trocken- und Gerüstbau sowie im Hebebühnenverleih tätig ist.