BSG - Urteil vom 24.10.2018
B 6 KA 34/17 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 120 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 127, 33
NZS 2019, 551
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2448/15
SG Stuttgart, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5438/14

Rechtmäßigkeit der nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die ErmessensausübungRücknahme auf der Grundlage von § 106a SGB VPrüfung von Vertrauensausschlusstatbeständen des § 45 SGB X

BSG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 34/17 R

DRsp Nr. 2019/5077

Rechtmäßigkeit der nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Ermessensausübung Rücknahme auf der Grundlage von § 106a SGB V Prüfung von Vertrauensausschlusstatbeständen des § 45 SGB X

1. Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids ist auch nach Ablauf der Ausschlussfrist und bei Vorliegen von Vertrauensausschlusstatbeständen die bereichsspezifische Sondervorschrift des Vertragsarztrechts in § 106d SGB V106a SGB V aF). 2. Die Kassenärztliche Vereinigung muss bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Honorarbescheids kein Ermessen ausüben. 3. Wird ein Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt, ist auch bei einer nachfolgenden Kostenentscheidung des Gerichts die besondere Regelung zur Tragung der Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde in § 63 Abs 1 S 2 SGB X anzuwenden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 120 Abs. 1; SGB X § Abs. S. 3 Nr. ;