LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2018
L 21 AS 801/17
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB III §§ 88 ff.; SGB III § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2470/16

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines EingliederungszuschussesKeine Ausnahme von der Rückforderungspflicht bei nicht gerechtfertigter Kündigung wegen einer fehlenden vorherigen Abmahnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 801/17

DRsp Nr. 2019/6601

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines Eingliederungszuschusses Keine Ausnahme von der Rückforderungspflicht bei nicht gerechtfertigter Kündigung wegen einer fehlenden vorherigen Abmahnung

Fehlt eine vorherige einschlägige Abmahnung, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, ein Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, liegt keine Ausnahme von der Rückforderungspflicht gemäß § 92 SGB III vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.3.2017 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB III §§ 88 ff.; SGB III § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses i.H.v. 2039,19 EUR.