LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.08.2019
L 5 AS 549/18
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB III § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1303/15

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines EingliederungszuschussesObliegenheitsverletzung der Weiterbeschäftigung über den Förderungszeitraum hinaus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 5 AS 549/18

DRsp Nr. 2019/17723

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines Eingliederungszuschusses Obliegenheitsverletzung der Weiterbeschäftigung über den Förderungszeitraum hinaus

§ 92 Abs. 2 S. 1 SGB III begründet eine Obliegenheit des Arbeitgebers, den geförderten Arbeitnehmer über den Förderungszeitraums hinaus während der sich daran anschließenden Nachbeschäftigungszeit weiter zu beschäftigen. Diese Obliegenheit wird verletzt, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nur zu deutlich geänderten Bedingungen fortgeführt werden könne, und dass er eine von ihm hervorgerufene und für ihn erkennbare Fehlvorstellung seines Arbeitnehmers, es liege quasi eine Änderungskündigung vor, nicht korrigiert hat.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Juli 2018 wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB III § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses.