LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2023
L 6 VK 1152/23
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB XI a.F. § 45a; BVG § 31; BVG § 32 Abs. 1; BVG § 33 Abs. 1 S. 1; BVG § 33 Abs. 4; SGG § 118 Abs. 1; ZPO §§ 415 ff.;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VK 2541/21

Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Ausgleichsrente nach dem BundesversorgungsgesetzAnforderungen an die Ausübung des Rücknahmeermessens bei einem normalen VerwaltungsfehlerRegelungswirkung eines AnpassungsbescheidesZulässigkeit der Feststellung von Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit auf der Grundlage von Pflegegutachten und notariellen Urkunden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 6 VK 1152/23

DRsp Nr. 2023/13431

Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Anforderungen an die Ausübung des Rücknahmeermessens bei einem normalen Verwaltungsfehler Regelungswirkung eines Anpassungsbescheides Zulässigkeit der Feststellung von Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit auf der Grundlage von Pflegegutachten und notariellen Urkunden

1. Ein "normaler" Verwaltungsfehler stellt keinen in die Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einzustellenden Umstand dar, wenn sich der Bescheidadressat vorwerfbar im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verhalten hat.2. Ein Anpassungsbescheid, der aufgrund eines Eingabefehlers erstmals eine - weitere - Leistung ausweist, kann ausnahmsweise Regelungswirkung entfalten und damit einen Verwaltungsakt darstellen.3. Einem Pflegegutachten sowie einer notariellen Urkunde kann eine indizielle Bedeutung im Hinblick auf die Festestellung von Einschränkungen in der Geschäftsfähigkeit zukommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB XI a.F. § 45a; BVG § 31; BVG § 32 Abs. 1; BVG § 33 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;