LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2022
L 9 R 226/20
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 4; SGB X § 39; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 5827/15

Rechtmäßigkeit der Rückforderung und Erstattung zu Unrecht gezahlter RentenleistungenWeiterzahlung über den Sterbemonat hinausKein Vertrauensschutz der Erben

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen L 9 R 226/20

DRsp Nr. 2023/12244

Rechtmäßigkeit der Rückforderung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen Weiterzahlung über den Sterbemonat hinaus Kein Vertrauensschutz der Erben

1. Auch bei einer Weiterzahlung über den Sterbemonat hinaus und Unkenntnis vom Tode des Berechtigten kann ein Erbe sich grundsätzlich nicht auf Vertrauen berufen. 2. Voraussetzung eines Rückforderungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X ist nicht, dass der Erbe über die ererbte Kontoinhaberschaft hinaus auch etwas aus den nach dem Tod des verstorbenen Leistungsempfängers gezahlten Rentenleistungen erlangt oder darüber Verfügungen getroffen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.116,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 4; SGB X § 39; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen.