LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2023
L 10 R 2383/22
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 309/21

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung und der Erstattung der Überzahlung einer WitwenrenteZulässigkeit der Rücknahme für die Vergangenheit bei grob fahrlässig falschen Angaben - hier des Verschweigens des Bezugs einer Versichertenrente - nach blindem Unterschreiben eines von einem Dritten ausgefüllten VordrucksKein Datenabgleich mit einem anderen Versicherungsträger im Rahmen des Ermessens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2383/22

DRsp Nr. 2023/14345

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung und der Erstattung der Überzahlung einer Witwenrente Zulässigkeit der Rücknahme für die Vergangenheit bei grob fahrlässig falschen Angaben – hier des Verschweigens des Bezugs einer Versichertenrente – nach „blindem“ Unterschreiben eines von einem Dritten ausgefüllten Vordrucks Kein Datenabgleich mit einem anderen Versicherungsträger im Rahmen des Ermessens

Grob fahrlässig falsche Angaben (hier: Verschweigen einer eigenen Versichertenrente bei Antragstellung auf Witwenrente) liegen auch dann vor, wenn eine dritte Person das Antragsformular ausfüllt und die Versicherte dies "blind" unterschreibt. Im Rahmen des Ermessens ist nicht zugunsten der Versicherten einzustellen, dass die Beklagte keinen Datenabgleich mit einem anderen Versicherungsträger vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.06.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand