Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.06.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
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