BSG - Urteil vom 29.08.2019
B 14 AS 50/18 R
Normen:
SGB II § 34 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 129, 80
NJW 2020, 1990
NZS 2020, 424
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1182/17
SG Gelsenkirchen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 644/16

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei PflichtverletzungenKein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung durch eine deutsche Staatsangehörige zum Zwecke des Umzugs nach Deutschland ohne vorherige Bemühungen um eine Existenzgrundlage im Bundesgebiet

BSG, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 50/18 R

DRsp Nr. 2020/2647

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen Kein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung durch eine deutsche Staatsangehörige zum Zwecke des Umzugs nach Deutschland ohne vorherige Bemühungen um eine Existenzgrundlage im Bundesgebiet

1. Jobcenter sind ermächtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit zu treffen. 2. Die Aufgabe einer Beschäftigung im Ausland wegen des Umzugs eines deutschen Staatsangehörigen ins Bundesgebiet ohne vorherige Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht sozialwidrig.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 34 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 2;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens.