SG Dessau-Roßlau, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1933/10
Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Bezugs einer russischen AltersrenteAnforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit Sprachunkundiger beim Ausfüllen von AntragsformularenErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 61/14
DRsp Nr. 2017/12243
Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Bezugs einer russischen AltersrenteAnforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit Sprachunkundiger beim Ausfüllen von AntragsformularenErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger
1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einem vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf. durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 2SGB X.2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs. 3SGB X übertragen. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs. 3SGB X.
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