LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2017
L 13 R 923/16
Normen:
BGBEG Art. 11; BGBEG Art. 13; SGB I § 60; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB VI § 46;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1278
NZS 2017, 6
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 7242/14

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente aus der Versicherung des früheren Ehegatten nach WiederheiratGrobe Fahrlässigkeit der Nichtanzeige einer in Las Vegas geschlossenen Ehe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 13 R 923/16

DRsp Nr. 2017/2241

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente aus der Versicherung des früheren Ehegatten nach Wiederheirat Grobe Fahrlässigkeit der Nichtanzeige einer in Las Vegas geschlossenen Ehe

1. Eine in Las Vegas nach dem Recht des Staates Nevada wirksam geschlossene Ehe ist auch ohne besondere Anerkennung in Deutschland wirksam. 2. Eine die Rücknahme des Witwenrentenbescheids auch für die Vergangenheit zulassende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Witwenrente Beziehende eine Wiederheirat (hier in Las Vegas) der Rentenversicherung nicht anzeigt und sich über deren Wirksamkeit in Deutschland nicht von einem Rechtskundigen beraten lässt.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X); der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. 2. Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. 3. Das Formstatut für die Eheschließung im Ausland bestimmt sich nach der allgemein für die Form von Rechtsgeschäften geltenden Vorschrift des Art. 11 EGBGB.