LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2023
L 10 R 39/20
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106a Abs. 1 Alt. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 201 Abs. 5 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1190/18

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungKein atypischer Fall bei einem Verstoß gegen MitteilungspflichtenKeine Zurechnung einer fehlerhaften Datensatzübermittlung der Krankenkasse zum Rentenversicherungsträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 10 R 39/20

DRsp Nr. 2023/9065

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Kein atypischer Fall bei einem Verstoß gegen Mitteilungspflichten Keine Zurechnung einer fehlerhaften Datensatzübermittlung der Krankenkasse zum Rentenversicherungsträger

1. Ein atypischer Fall ist zu verneinen, wenn der Leistungsempfänger vorsätzlich gegen seine Mitteilungspflichten (hier: Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung) verstoßen hat.2. Eine fehlerhafte Datensatzübermittlung durch die Krankenkasse ist dem Rentenversicherungsträger nicht zuzurechnen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Funktionseinheit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.11.2019 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst: