LAG Köln - Urteil vom 01.10.2018
5 Sa 54/18
Normen:
SoKaSiG II § 28; SoKaSiG II § 29;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 356/16

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Einziehung von Beiträgen durch das Förderungswerk für die Beschäftigten des Bäckerhandwerks auf Grund des SoKaSiG II

LAG Köln, Urteil vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 54/18

DRsp Nr. 2018/18616

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Einziehung von Beiträgen durch das Förderungswerk für die Beschäftigten des Bäckerhandwerks auf Grund des SoKaSiG II

1. §§ 28, 29 SoKaSiG II ermöglichen es dem Förderungswerk für die Beschäftigten des Bäckerhandwerks, rückwirkend, Beiträge einzuziehen. 2. Das SoKaSiG II ist jedenfalls insoweit, als es Regelungen für das Bäckerhandwerk enthält, verfassungsgemäß. Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene echte Rückwirkung ist zulässig.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. Oktober 2017 – 2 Ca 356/16 FW – wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

SoKaSiG II § 28; SoKaSiG II § 29;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für das Jahr 2015 Beiträge zu dem Förderungswerk des Bäckerhandwerks zu entrichten.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Bäckerhandwerks. Das Förderungswerk beruht auf zwei Tarifverträgen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), die zuletzt 2002 geändert und 2003 für allgemeinverbindlich erklärt wurden.