OVG Bremen - Beschluss vom 27.06.2018
2 B 132/18
Normen:
BBG § 63; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1189/18

Rechtmäßigkeit der Umsetzung einer Beamtin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF); Ermessensfehlerhaftigkeit einer Umsetzung

OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 2 B 132/18

DRsp Nr. 2019/8731

Rechtmäßigkeit der Umsetzung einer Beamtin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF); Ermessensfehlerhaftigkeit einer Umsetzung

1. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.2. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen beruht, insbesondere dazu dient, den Beamten zu bestrafen.3. Liegt eine Situation vor, in der die Behörde sich veranlasst gesehen haben könnte, sachfremde Zwecke zu verfolgen, ergibt sich aber weder aus der Begründung noch aus den gerichtlichen Tatsachenfeststellungen, dass sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, kann die Ermessensausübung nicht wegen Ermessensmissbrauchs als fehlerhaft angesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 09.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 63; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.