LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2021
3 Sa 158/20
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1788/19

Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit im MTV Milchwirtschaft OstDifferenzierung zwischen unterschiedlicher Nachtarbeit kein Verstoß gegen Art. 3 GGVerschiedene Zwecksetzungen als Rechtfertigung für unterschiedliche Höhen bei NachtarbeitszuschlägenZulässigkeit von 25% Zuschlag für regelmäßige und 50% Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 158/20

DRsp Nr. 2021/6235

Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit im MTV Milchwirtschaft Ost Differenzierung zwischen unterschiedlicher Nachtarbeit kein Verstoß gegen Art. 3 GG Verschiedene Zwecksetzungen als Rechtfertigung für unterschiedliche Höhen bei Nachtarbeitszuschlägen Zulässigkeit von 25% Zuschlag für regelmäßige und 50% Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit

Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für "regelmäßige" Nachtarbeit (25 %) und "unregelmäßige Nachtarbeit" (50 %) im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages Milchwirtschaft Ost verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nachtarbeitszuschläge.