BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 6 KA 37/11 R
Normen:
SGB X § 42; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 4/08
LSG Hamburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 4/08
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 83/07
SG Hamburg, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 83/07

Rechtmäßigkeit der Verhinderung honorarverteilungsrelevanter Fallzahlsteigerungen bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch Mehrfacheinlesungen von Versichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 37/11 R

DRsp Nr. 2012/20190

Rechtmäßigkeit der Verhinderung honorarverteilungsrelevanter Fallzahlsteigerungen bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch Mehrfacheinlesungen von Versichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft

Die Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab, dass Abrechnungsfälle in zahnärztlichen Praxisgemeinschaften, die innerhalb eines Quartals in mehr als einer Praxis der Gemeinschaft vorkommen, nur bis zu einem Anteil von 5 % an der Gesamtfallzahl der Praxis voll und danach nur noch anteilig berücksichtigt werden, ist nicht zu beanstanden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 42; SGB V § 85 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten für das Jahr 2005 im Zusammenhang mit Mehrfacheinlesungen von Krankenversichertenkarten innerhalb einer Praxisgemeinschaft.