LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2019
L 3 R 80/18
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 52 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II; BGB §§ 387 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 964/17

Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach dem SGB II mit einer RegelaltersrenteAnforderungen an das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Gleichartigkeit der Leistungen und der Höhe der Verrechnung

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 3 R 80/18

DRsp Nr. 2020/13163

Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach dem SGB II mit einer Regelaltersrente Anforderungen an das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Gleichartigkeit der Leistungen und der Höhe der Verrechnung

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 52 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II; BGB §§ 387 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung.

Die Beklagte bewilligte dem 1951 geborenen Kläger ab 1. Januar 2017 eine Regelaltersrente in Höhe von 476,20 EUR (Bescheid vom 20. Dezember 2016).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ermächtigte die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte zur Verrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen mit der gewährten Rente. Ausweislich der Forderungsaufstellung handelte es sich dabei um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie Mahngebühren in einer Gesamthöhe von 6.395,43 EUR. Die zugrunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12. September 2008 waren beigefügt.