LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2017
L 10 R 1501/16
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 915/14

Rechtmäßigkeit der Verrechnung monatlicher Rentenansprüche mit Forderungen aus GesamtsozialversicherungsbeiträgenAusreichen der Beitragsnachweise des Arbeitgebers zum Nachweis der Forderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 10 R 1501/16

DRsp Nr. 2017/4459

Rechtmäßigkeit der Verrechnung monatlicher Rentenansprüche mit Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Ausreichen der Beitragsnachweise des Arbeitgebers zum Nachweis der Forderung

Gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle, dann reichen diese Beitragsnachweise auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus.

1. Eine Verrechnungslage liegt dann vor, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. 2. Die Forderung, mit der verrechnet wird, muss entstanden und fällig sein. 3. Wenn eine Forderung auf Grund eines Bescheides vollstreckbar ist, muss sie erst recht - als einfacheres und in Bezug auf Kosten "milderes" Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ohne Mitwirkung des Schuldners - Grundlage einer Verrechnung sein können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3;

Tatbestand