LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2023
L 8 R 1138/23
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 115/23

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender MitwirkungKein Anspruch auf Begutachtung in der häuslichen UmgebungAnforderungen an eine Ermessensreduzierung auf null

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 8 R 1138/23

DRsp Nr. 2023/14286

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Mitwirkung Kein Anspruch auf Begutachtung in der häuslichen Umgebung Anforderungen an eine Ermessensreduzierung auf null

1. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten zur Begutachtung, wenn eine Entscheidung nach Aktenlage nicht getroffen werden kann.2. Ein Anspruch auf Begutachtung in häuslicher Umgebung besteht nicht, auch wenn eine Begutachtung im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades zu Hause erfolgt. Im Gegensatz zur Begutachtung im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades kommt es bei der Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht darauf an, wie sich der Versicherte im häuslichen Umfeld zurecht findet.3. Zur Frage einer Ermessensreduzierung auf Null i.R.d. § 66 SGB I

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.03.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Im Streit steht die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung.