Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten vom 03.11.2017, mit der sie dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.08.2017 wegen mangelnder Mitwirkung versagte.
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