Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2017 sowie der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
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