LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2017
L 8 U 1754/16
Normen:
SGB VII § 114 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 121; SGB VII § 136;
Fundstellen:
NZS 2017, 501
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 6869/14

Rechtmäßigkeit der Zuordnung einer gemeinnützigen GmbH zur Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen L 8 U 1754/16

DRsp Nr. 2017/4143

Rechtmäßigkeit der Zuordnung einer gemeinnützigen GmbH zur Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Unternehmen, das die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht - allein - zum Zwecke des Erwerbes ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für notleidende oder (hier gesundheitlich) gefährdete Mitmenschen zum Zweck hat, gehört zur Wohlfahrtspflege. Dabei kommt dem Aspekt der fehlenden Erwerbsausübung große Bedeutung zu, wenn das Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieses Merkmal hat aber keine Ausschlusswirkung für die positive Feststellung der Wohlfahrtspflege, wenn eine Gewinnabsicht zu bejahen ist, sofern diese nicht den Unternehmenszweck dominiert oder das soziale Gepräge in den Hintergrund drängt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 33.005,82 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 114 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 121; SGB VII § 136;

Tatbestand