Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitgegenständlich ist die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (künftig Prozessbevollmächtigter) als Verfahrensbevollmächtigter im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei der Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011 ein GdB von 40 festgestellt. Der Erhöhungsantrag der Klägerin vom Februar 2014 wurde mit Bescheid vom 28.04.2014 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen.
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