Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 482,16 € festgesetzt.
Streitig ist, ob sich der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr erstreckt.
Die Beigeladene bezog von dem Kläger im Streitzeitraum (17.08.2019 bis 30.11.2019) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie ist die Witwe des am 00.08.2019 verstorbenen Versicherten G. B..
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