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Die Beteiligten streiten wegen der Veranlagung des Klägers zu dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten (Gefahrtarif 1998).
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Träger einer staatlich anerkannten Privatschule in S. , die als Freie Waldorfschule betrieben wird und eine Schulbildung mit der Ausbildungsdauer - je nach Abschluss - von 10 bis 13 Jahren im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vermittelt.
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