BSG - Urteil vom 28.11.2006
B 2 U 10/05 R
Normen:
SGB VII § 157 § 159 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 1 U 1345/03 - 24.01.2005,
SG Stuttgart, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 03402/00

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

BSG, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen B 2 U 10/05 R

DRsp Nr. 2007/3059

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gliederung des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nur eine einzige Gefahrtarifstelle für Schulen und schulische Einrichtungen nach dem so genannten Gewerbezweigprinzip ohne eine Differenzierung zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vorsieht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 157 § 159 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Veranlagung des Klägers zu dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten (Gefahrtarif 1998).

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Träger einer staatlich anerkannten Privatschule in S. , die als Freie Waldorfschule betrieben wird und eine Schulbildung mit der Ausbildungsdauer - je nach Abschluss - von 10 bis 13 Jahren im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vermittelt.