BSG - Urteil vom 24.06.2003
B 2 U 21/02 R
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1 § 157 Abs. 2 S. 1 § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 128
NZS 2003, 611
SozR 4-2700 § 157 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 50/01
SG Lübeck, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 199/99

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft

BSG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 21/02 R

DRsp Nr. 2003/11500

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft

Die Gefahrtarifstellen und die Gefahrklassen im Gefahrtarif 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft wurden für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildet. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 157 Abs. 1 § 157 Abs. 2 S. 1 § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zu der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) für die Jahre 1998 bis 2000.

Die Klägerin betreibt seit Ende 1993 gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung überwiegend im gewerblichen Bereich. Mit Bescheid vom 6. Januar 1994 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr fest.

Nachdem die Beitragserhebung der Beklagten früher nach einem sog Tätigkeitstarif erfolgt war, verwandte sie ab 1. Januar 1984 einen sog Gewerbezweigtarif. Grundlage ihres ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden Gefahrtarif 1998) waren alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Entgelte der Jahre 1994 bis 1996 (sog Beobachtungszeitraum). Dieser Gefahrtarif 1998 sah für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen vor:

Gefahrtarif-

stelle

Unternehmensart

Gefahrklasse

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