I. Streitig ist die Befreiung von der Pflicht, beim Gutachterverfahren für psychotherapeutische Kurzzeittherapien den dafür erforderlichen Antrag auch zu begründen.
In den Psychotherapie-Richtlinien wurde zum 1.1.2000 auch für die Bewilligung von Kurzzeittherapien durch die Krankenkassen ein Gutachterverfahren vorgeschaltet. Seit diesem Zeitpunkt war auch für solche Therapien ein Gutachten zu beantragen und der Antrag vom Psychotherapeuten zu begründen (PsychThRL idF vom 23.10.1998, DÄ 1998, A-3309, Abschnitt F II 1 iVm III 1). Dieser konnte von der Begründungspflicht befreit werden, sofern er bereits 35 Therapiegenehmigungen in Gutachterverfahren erhalten hatte (aaO III 2).
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