BAG - Urteil vom 11.12.2013
10 AZR 736/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV vom 6. Juli 1994 i.d.F. der 7. Änderungsvereinbarung vom 4. September 2008 und des Ergänzungstarifvertrags vom 20. Juli 2011) § 8;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 103
AuR 2014, 161
BAGE 147, 33
DB 2014, 7
MDR 2014, 665
NZA 2014, 669
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 297/12
ArbG Berlin, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 4536/11

Rechtmäßigkeit des niedrigeren Nachtarbeitszuschlags im Rahmen von Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 736/12

DRsp Nr. 2014/4141

Rechtmäßigkeit des niedrigeren Nachtarbeitszuschlags im Rahmen von Schichtarbeit

§ 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV, wonach für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 %, jedoch für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nur ein Zuschlag von 20 % zu gewähren ist, verstößt unter den besonderen branchentypischen Bedingungen des Einzelhandels nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Orientierungssätze: 1. Nach bisherigem Erkenntnisstand der Arbeitsmedizin steigt die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten durch Nachtarbeit mit der Anzahl der Nächte pro Monat und der Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. 2. In einer Branche (hier: Einzelhandel), in der typischerweise von den Beschäftigten - auch wenn sie in Schichtarbeit tätig sind - keine Nachtschichten geleistet werden, überschreitet es die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht, wenn für Nachtarbeit in Schichtarbeit ein geringerer Zuschlag gewährt wird als für sonstige Nachtarbeit.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2012 - 16 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5;