LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2012
16 Sa 297/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 4536/11

Auslegung und Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zum Zuschlag für Nachtarbeit; Begriff der Schichtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 297/12

DRsp Nr. 2012/21151

Auslegung und Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zum Zuschlag für Nachtarbeit; Begriff der Schichtarbeit

1. Sieht der Tarifvertrag für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % vor, jedoch nur einen Zuschlag von 20 %, wenn diese im Rahmen der Schichtarbeit geleistet wird, so steht einem Arbeitnehmer, der im Einzelhandel nach einem Schichtplan abwechselnd in Früh- und Spätschicht arbeitet, nur der niedrigere Zuschlagssatz zu.2. Eine solche tarifliche Regelung verstößt auch nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2012 - 38 Ca 4536/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung und Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zum Zuschlag für Nachtarbeit.

Der Kläger war zunächst ab 1. September 2001 bei der T-LOG T. Logistik- und Dienstleistungsgesellschaft mbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Wegen der Einzelheiten der Betriebsübergänge wird auf das Informationsschreiben an den Kläger, Bl. 38 ff. d. A., Bezug genommen.