LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2023
L 11 KR 2099/22
Normen:
SGB IV § 28g S. 3; BGB § 813 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 7/21

Rechtmäßigkeit des Rückerstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen KrankenversicherungZuordnung des Anspruchs zum öffentlichen RechtKeine Geltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 2099/22

DRsp Nr. 2023/5975

Rechtmäßigkeit des Rückerstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung Zuordnung des Anspruchs zum öffentlichen Recht Keine Geltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

1. Der Anspruch auf Beitragszuschüsse für Beschäftigte nach § 257 SGB V ist ein dem öffentlichen Recht zuzuordnender, sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Voraussetzungen und Rechtsfolgen bestimmen sich nach Sozialversicherungsrecht.2. Der Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V bzw. im Falle deren irrtümlicher Zahlung ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers unterfällt nicht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die nur Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28g S. 3; BGB § 813 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückerstattung von Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung des Beklagten in Höhe von 11.732,33 Euro für die Zeit Januar 2017 bis einschließlich November 2019 streitig.