BVerwG - Beschluss vom 03.09.2015
2 B 29.14
Normen:
BeamtVG § 53 Abs. 8; SVG § 53 Abs. 6;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 88/12

Rechtmäßigkeit des Ruhens der Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 2 B 29.14

DRsp Nr. 2015/17519

Rechtmäßigkeit des Ruhens der Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79 589,89 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 53 Abs. 8; SVG § 53 Abs. 6;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit - zuletzt als Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 14 BBesG) - von Januar 1988 bis September 2010 im Dienst der Beklagten stand, wendet sich gegen das Ruhen der ihm für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2012 bewilligten Übergangsgebührnisse. Zur Begründung der Ruhensverfügung hatte die Beklagte ausgeführt: Die vom Kläger angezeigte Beschäftigung als Oberarzt im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg (BUKH) sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst, aus der er Verwendungseinkommen beziehe.