BVerwG - Urteil vom 04.11.2016
1 A 5.15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit des vom Bundesinnenministerium erlassenen Verbot des ausländischen Vereins Satudarah Maluku MC wegen Strafgesetzwidrigkeit

BVerwG, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 1 A 5.15

DRsp Nr. 2017/1213

Rechtmäßigkeit des vom Bundesinnenministerium erlassenen Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit

Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot.