LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2019
L 2 U 3/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 137/18

Rechtmäßigkeit des Wegfalls von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen UnfallversicherungFehlen des Nachweises unfallbedingter Verletzungen im Bereich der HalswirbelsäuleAnforderungen an die Abgrenzung zu vorbestehenden, verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 2 U 3/19

DRsp Nr. 2020/13155

Rechtmäßigkeit des Wegfalls von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Fehlen des Nachweises unfallbedingter Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule Anforderungen an die Abgrenzung zu vorbestehenden, verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren. Im Klage- und im Berufungsverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt weitere Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 12. April 2017.