LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2019
L 2 AL 52/15
Normen:
AÜG § 1b S. 2 Buchst. b); AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 4; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 5 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 339/13

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer dauerhaften Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungFehlen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen ZuverlässigkeitVerstoß gegen das Verbot der Verleihung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 52/15

DRsp Nr. 2019/17721

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer dauerhaften Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Fehlen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit Verstoß gegen das Verbot der Verleihung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1b S. 2 Buchst. b); AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 4; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 5 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dauerhaften Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.