LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.10.2021
4 Sa 366/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 799/20

Rechtmäßigkeit des Zuschlags von 15 % für NachtarbeitZulässige Unterschiede zwischen tariflich und im Einzelfall gerichtlichen festgelegten Höhen an Nachtarbeitszuschlägen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 366/20

DRsp Nr. 2022/3134

Rechtmäßigkeit des Zuschlags von 15 % für Nachtarbeit Zulässige Unterschiede zwischen tariflich und im Einzelfall gerichtlichen festgelegten Höhen an Nachtarbeitszuschlägen

Tarifvertraglich festgelegte Nachtarbeitszuschläge müssen nicht genauso hoch sein wie diejenigen, die im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen von den Arbeitsgerichten festgesetzt werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15% zu zahlen ist, verstößt weder gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2020 - 4 Ca 799/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit.