BVerwG - Beschluss vom 28.01.2016
2 B 13.15
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2162/12

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des Antrags eines Polizeiarztes auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalls bei Nichteinhaltung der erforderlichen Fristen bei der Antragsstellung sowie Vortrag der Tatsachen zur Belegung des Härtefalls

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 2 B 13.15

DRsp Nr. 2016/4148

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des Antrags eines Polizeiarztes auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalls bei Nichteinhaltung der erforderlichen Fristen bei der Antragsstellung sowie Vortrag der Tatsachen zur Belegung des Härtefalls

In Bezug auf die Fürsorgepflicht kann aus § 45 BeamtStG für den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften abgeleitet werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.