LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2021
L 11 KR 578/20
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 5371/18

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Ermessensausübung der Krankenkasse im Hinblick auf eine Fristsetzung von zehn Wochen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 578/20

DRsp Nr. 2021/3988

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Ermessensausübung der Krankenkasse im Hinblick auf eine Fristsetzung von zehn Wochen

Es steht im Ermessen der Krankenkasse, ob sie Versicherten gemäß § 51 Abs 1 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen haben. Macht die Krankenkasse von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch, kann sie die Ermessensausübung nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist nicht mehr nachholen, auch nicht im Widerspruchsbescheid.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie aufgefordert wurde, einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen.