LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2021
L 11 KR 1388/20
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 513/18

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das nach § 51 SGB V erforderliche Gutachten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 1388/20

DRsp Nr. 2021/6265

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das nach § 51 SGB V erforderliche Gutachten

Das nach § 51 SGB V erforderliche Gutachten muss aus sich heraus verständlich und für die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse und eine gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein. Die Bezugnahme im Gutachten auf einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag des Versicherten auf Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation mit der Begründung abgelehnt wurde, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten könne durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert werden, genügt nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2018 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand