SG Darmstadt, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 620/07
Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Vormerkungsbescheiden; Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung; Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 5 R 323/11
DRsp Nr. 2013/499
Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Vormerkungsbescheiden; Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung; Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
1. Nach Übernahme aller Feststellungen eines Vormerkungsbescheides in den Rentenbescheid verliert der Vormerkungsbescheid jegliche rechtliche Bedeutung und ist "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs. 2SGB X). Die Aufhebung eines solchen bereits erledigten Vormerkungsbescheides läuft ins Leere.2. Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung als Anwartschaftserhaltungszeit kann bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang weder vor Änderung des § 57SGB VI zum 1.1.2002 noch danach erfolgen.3. Eine nachträgliche Zuordnung ohne Tilgungsbestimmung geleisteter freiwilliger Beiträge für bereits abgelaufene Beitragsjahre kommt weder nach der Vorschrift des § 1418 Abs. 1RVO noch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27SGB X) in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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