BVerwG - Urteil vom 12.07.2012
5 C 16.11
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 4; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 143, 325
DÖV 2012, 983
NZA 2013, 97
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 2767/09
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 705/10

Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten wegen des Diebstahlsvon Kraftstoff aus einem Fahrzeug des Arbeitgebers

BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 5 C 16.11

DRsp Nr. 2012/19312

Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten wegen des Diebstahlsvon Kraftstoff aus einem Fahrzeug des Arbeitgebers

1. Bei der Prüfung nach § 91 Abs. 4 SGB IX, ob der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist grundsätzlich die Beeinträchtigung maßgeblich, die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugrunde liegt.2. Ein Zusammenhang im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ist nur dann gegeben, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB IX § 91 Abs. 4; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Kläger.