Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer erstellten Bedarfsbescheinigung zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger umstritten.
Die am ... 1938 geborene Klägerin zu 1. und der am ... 1932 geborene Kläger zu 2. sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Klägerin zu 1. bezog ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Nettoaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in Höhe von 308,72 EUR und der Kläger zu 2. in Höhe von 1.494,97 EUR - jeweils von der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Weiteren: DRV) -.
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