LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.11.2019
L 3 KA 128/16
Normen:
EBM GOP 10341; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 106 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 191/15

Rechtmäßigkeit einer Beratung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise und unwirtschaftlicher Verordnung von ArzneimittelnZufälligkeitsprüfungen im EinzelfallKriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 3 KA 128/16

DRsp Nr. 2020/12893

Rechtmäßigkeit einer Beratung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise und unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln Zufälligkeitsprüfungen im Einzelfall Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit

Bei Zufälligkeitsprüfungen im Einzelfall muss mindestens eines der gesetzlich vorgegebenen Kriterien Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sein; der Katalog des § 106 Abs. 2a SGB enthält dazu eine enumerative und nicht lediglich beispielhafte Aufzählung möglicher Beurteilungsgegenstände und die Norm ist nicht als Kann-, sondern als Ist-Bestimmung ("sind") formuliert.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Oktober 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die Wirtschaftlichkeit der vom Kläger im Jahr 2011 erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 10341 EBM sowie über die Wirtschaftlichkeit der im selben Jahr verordneten Arzneimittel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EBM GOP 10341; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 106 Abs. 2a;

Tatbestand: