BVerwG - Beschluss vom 11.01.2016
2 B 48.15
Normen:
ATZV § 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 12.1057

Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlag bei der Berechnung des Einkommens eines leitenden Regierungsdirektors

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 2 B 48.15

DRsp Nr. 2016/2713

Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlag bei der Berechnung des Einkommens eines leitenden Regierungsdirektors

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 928,79 € festgesetzt.

Normenkette:

ATZV § 1;

Gründe

1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau verstorben war, wurde ihm zwar Witwergeld zuerkannt, wegen des gleichzeitigen Bezugs von Verwendungseinkommen als Beamter aber das Ruhen dieser Versorgungsbezüge angeordnet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei der Berechnung seines Einkommens auch der Altersteilzeitzuschlag berücksichtigt worden ist. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2. Die Beschwerde hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).