BVerfG - Beschluss vom 17.10.2016
1 BvR 2183/16
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB X § 84;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2729/16

Rechtmäßigkeit einer der Speicherung und weiteren Verwendung des zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte übersendenden Lichtbilds durch die Krankenkasse

BVerfG, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2183/16

DRsp Nr. 2016/18293

Rechtmäßigkeit einer der Speicherung und weiteren Verwendung des zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte übersendenden Lichtbilds durch die Krankenkasse

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB X § 84;

Gründe