OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.08.2018
10 LA 7/18
Normen:
SGB VIII § 91; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 206/15

Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Beteiligung am Jugendhilfeverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 10 LA 7/18

DRsp Nr. 2019/9568

Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Beteiligung am Jugendhilfeverfahren

1. Grundsätzlich ist die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung keine Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII.2. Ist der zu den Kosten der Jugendhilfe Herangezogene in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren aber nicht beteiligt gewesen und hat er nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen können, ist im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme inzident zu überprüfen.3. Dies gilt jedoch nicht in dem umgekehrten Fall, dass der Kostenbeitragspflichtige an dem Jugendhilfeverfahren beteiligt gewesen ist und er die Möglichkeit gehabt hat, sich aus eigenem Recht gegen die Bewilligung der Maßnahme zu wenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 29. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 91; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers,