BSG - Urteil vom 17.10.2012
B 6 KA 49/11 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6; Ärzte-ZV; GG Art 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 496/07
SG München, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 523/07

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung für einen Arzt für radiologische Diagnostik zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Betrugs

BSG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 49/11 R

DRsp Nr. 2013/3079

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung für einen Arzt für radiologische Diagnostik zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Betrugs

Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Später liegende Umstände - wie eine Verhaltensänderung - sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (Änderung der ständigen Rechtsprechung).

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. und 6. - zu gleichen Teilen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6; Ärzte-ZV; GG Art 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.